Erneut bestätigte der OGH, dass Umsatzeinbußen des Mieters, die eine unmittelbare Folge der COVID-19-Pandemie sind, und sämtliche Unternehmer, wie auch den Mieter, insbesondere die gesamte Branche des Mieters, allgemein und insgesamt treffen, zum Unternehmerrisiko des Mieters gehören und daher alleine nicht zur Mietzinsminderung berechtigen.
In der neuesten Entscheidung des OGH (3 Ob 209/21p) zur Frage Covid-19 Pandemie und Mietzinsminderung setzte sich der OGH nun erstmals mit der Frage der Relevanz von Umsatzrückgängen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie auseinander.
Der OGH bestätigte – entgegen der Kritik in der Literatur – erneut, dass, sei der bedungene Gebrauch des Bestandobjekts durch Kundenverkehr gekennzeichnet, allein ein Betretungsverbot aus Anlass der COVID-19-Pandemie zur gänzlichen Unbenutzbarkeit des Bestandobjekts im Sinn des § 1104 ABGB führen würde. Erstmals aber räumt der OGH ein, dass eine objektiv bestehende Möglichkeit des Mieters, das Mietobjekt zu verwenden, eine zumindest teilweise Brauchbarkeit des Geschäftslokals begründen würde, was zur Verpflichtung zur Zahlung eines – wenn auch geminderten - Mietzinses führen würde.
Der Beitrag von Arno Brauneis und Andreas Bunka setzt sich kritisch mit der ersten Entscheidung des OGH zur Mietzinsminderung aufgrund von staatlichen Corona-Maßnahmen auseinander und zeigt Schwachstellen und die von der Entscheidung offen gelassenen Fragen auf.
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